Die Bundesratsbeschlüsse aus kommunaler Perspektive
Mit einer Tagesordnung von über 70 Punkten ist der Bundesrat am 10. Juli 2026 in seine letzte Plenarsitzung vor der parlamentarischen Sommerpause gegangen. Dabei wurden mehrere Weichen gestellt, die bis in die Rathäuser wirken. Mehrere Gesetze aus dem Bundestag passierten die Länderkammer, darunter das Infrastruktur-Zukunftsgesetz, das neue Gebäudeenergiegesetz und die Reform der Krankenkassenfinanzierung. Hinzu kamen eigene Gesetzentwürfe und Entschließungen der Länder sowie Stellungnahmen zu Vorhaben der Bundesregierung – vom Baurecht bis zur digitalen Identität. die:gemeinde gibt einen Überblick über die Beschlüsse, die Städte und Gemeinden besonders betreffen.
Schnellere Planungsverfahren – und mehr Spielraum beim Sondervermögen
Ein für Kommunen besonders relevanter Beschluss betrifft die Planungs- und Genehmigungsverfahren wichtiger Infrastrukturvorhaben, vor allem in den Bereichen Verkehr und Energie: Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz, dem der Bundesrat zustimmte, sollen sie deutlich beschleunigt werden. Zentrale Vorhaben werden dazu dem „überragenden öffentlichen Interesse“ zugeordnet – darunter alle Verkehrsprojekte aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, Schienenvorhaben, Autobahn-Neubauten, Brücken-Ersatzneubauten, Wasserstraßen, Hochwasser- und Küstenschutz sowie Flughäfen und Häfen. Im Umweltrecht stehen künftig Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeld gleichrangig nebeneinander. Zudem wird die Zahl der Umweltverträglichkeitsprüfungen reduziert. Planfeststellungsverfahren sollen vollständig digital ablaufen – die dafür vorgesehene Übergangsfrist wurde auf den 31. Dezember 2027 verkürzt. In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder darüber hinaus weitergehende Erleichterungen für reine Brücken-Ersatzneubauten.
Das Gesetz löst zugleich ein Problem, das viele Kämmereien seit Monaten beschäftigt: In Artikel 19 ändert es das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) und räumt damit die bundesrechtlichen Doppelförderungs- und Kofinanzierungsverbote beiseite. Nach dem neu eingefügten § 4a LuKIFG dürfen Länder und Kommunen die Mittel aus dem Sondervermögen künftig wie eigene Haushaltsmittel einsetzen, um Eigenanteile in anderen Bundesförderprogrammen zu erbringen – bis hin zur vollständigen Finanzierung des Eigenanteils. Die Regelung gilt rückwirkend zum 24. Oktober 2025. Da Baden-Württemberg die landesrechtlichen, nicht gesetzlich verankerten Doppelförderungsverbote bereits zuvor mit der Verwaltungsvorschrift zum LuKIFG aufgehoben hatte, dürften einer kombinierten Mittelverwendung nun kaum noch Hürden entgegenstehen. Zwei Einschränkungen bleiben allerdings bestehen: Eine Überförderung ist weiterhin ausgeschlossen – Bundes- und Landesmittel dürfen zusammen maximal die förderfähigen Kosten decken. Und Doppelförderungsverbote aus EU-Programmen sowie aus EU-finanzierten Förderprogrammen bleiben unberührt.
Wie dringlich das Thema Brücken ist, machten die Länder in einer eigenen Entschließung deutlich: Anlass war die Sperrung der Friedrich-Ebert-Brücke im Bonner Norden. Auf Initiative Nordrhein-Westfalens fordern sie, das Sondervermögen verstärkt für Erhalt und Ersatz von Brücken einzusetzen, die Autobahn GmbH zur Modernisierung von künftig mindestens 400 statt bislang 200 Brücken-Teilbauwerken pro Jahr zu befähigen und dabei konsequent den Grundsatz „Erhalt vor Neubau“ umzusetzen – flankiert von höheren Bußgeldern für zu schwere Lkw auf gefährdeten Brücken.
Krankenkassen-Reform: Beitragsstabilisierung auf Kosten der Klinikträger?
Besonders umstritten war die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung: Nur wenige Stunden nach der Verabschiedung im Bundestag billigte der Bundesrat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Das Gesetz soll die Beitragssätze stabilisieren und nimmt dafür alle Beteiligten in die Pflicht: Der Bund erhöht seinen Finanzierungsbeitrag für Grundsicherungsempfänger dauerhaft um 750 Millionen Euro jährlich, mit steigenden Beträgen von einer Milliarde Euro 2027 bis 2,75 Milliarden Euro 2031. Im Gegenzug wird der Bundeszuschuss abgesenkt – nach Änderungen im Bundestag um 1,35 Milliarden Euro 2027 und 1,55 Milliarden Euro ab 2028. In der Familienversicherung wird ab 2028 für beitragsfrei mitversicherte Partner ein Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners fällig, mit Ausnahmen etwa für Eltern von Kindern unter zwölf Jahren oder bei Pflegegrad 3 bis 5. Der Herstellerabschlag bei Arzneimitteln steigt. Homöopathische und anthroposophische Mittel sowie Cannabis-Blüten werden nicht mehr erstattet.
Für die Kommunen als Klinikträger wiegt ein anderer Punkt am schwersten: Für die Krankenhäuser gilt von 2027 bis 2029 dieselbe Obergrenze für Kostensteigerungen wie für andere Leistungsbereiche – die Grundlohnrate minus ein Prozentpunkt. Was technisch klingt, bedeutet in der Praxis, dass die Vergütungen der Kliniken hinter der tatsächlichen Kostenentwicklung zurückbleiben dürften.
Entsprechend scharf fiel die Reaktion in Baden-Württemberg aus. In einer gemeinsamen Pressemitteilung rechnete die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (BWKG) vor, das Defizit der Krankenhäuser im Land betrage bereits 2026 rund 880 Millionen Euro. Durch das Gesetz und den Wegfall des Rechnungszuschlags drohe 2027 ein Anstieg um weitere 775 Millionen auf rund 1,65 Milliarden Euro. BWKG-Vorstandschef Heiner Scheffold warnte vor einem „kalten Strukturwandel“ und sieht das Land in der Pflicht, weil Baden-Württemberg die Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht unterstützt hatte. Gemeinsam mit den Präsidenten von Landkreistag, Städtetag und Gemeindetag fordert die BWKG in einem Schreiben an Ministerpräsident Cem Özdemir ein Krankenhaus-Nothilfeprogramm des Landes ab 2027. Gemeindetagspräsident Steffen Jäger verwies dabei auf die Folgen für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden: Diese sähen sich wegen der defizitären Kreiskliniken mit höheren Kreisumlagen konfrontiert – Geld, das in den Gemeindehaushalten dann „von der Kinderbetreuung bis zu erforderlichen Sanierungsarbeiten“ fehle. Landkreistagspräsident Achim Brötel erklärte, die kommunalen Klinikträger seien schlicht nicht mehr in der Lage, ihre Häuser Jahr für Jahr mit wachsenden Millionenbeträgen zu bezuschussen; das Land müsse als Nothelfer einspringen, zumal es den Kreisen den Sicherstellungsauftrag übertragen habe.
Auch auf Bundesebene schlagen die kommunalen Spitzenverbände Alarm. Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, André Berghegger, erwartet nach dem Gesetz „erhebliche finanzielle Mehrbelastungen der Kommunen“, wie er gegenüber der Berliner Morgenpost sagte. Der DStGB kritisiert insbesondere, dass das sogenannte Meistbegünstigungsprinzip abgeschafft werden soll – jene Klausel, die die Klinikvergütungen an die Einnahmenentwicklung der Krankenkassen koppelt und damit etwa inflationsbedingte Mehrkosten ausgleicht. Berghegger fordert zudem, dass Tarifsteigerungen refinanziert werden und der Bund die GKV-Kosten für SGB-II-Beziehende vollständig übernimmt, um die Kassen von versicherungsfremden Leistungen zu entlasten. Achim Brötel, Präsident des Deutschen Landkreistags, ging in derselben Zeitung noch weiter und warf dem Bundesrat vor, ohne „Kraft und Mut“ die Interessen von Ländern und Kommunen preisgegeben zu haben – die Stabilisierung erfolge zu Lasten Dritter.
Digitalisierung, Datenschutz und Netzanschlüsse
Gleich mehrere weitere Beschlüsse betreffen die digitale und energetische Infrastruktur, auf die auch Kommunen angewiesen sind. So passierte das Gesetz zur Durchführung der EU-KI-Verordnung den Bundesrat. Es legt fest, welche Behörden die europäischen Vorgaben in Deutschland umsetzen: Die Bundesnetzagentur wird zentrale Marktüberwachungsbehörde, erhält ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum, fungiert als Anlauf- und Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger und soll mindestens ein KI-Reallabor betreiben. Für Städte und Gemeinden wichtig: KI-Systeme öffentlicher Stellen der Länder und Kommunen sind von der Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur ausdrücklich ausgenommen.
Auf Initiative Hamburgs brachte der Bundesrat zudem einen eigenen Gesetzentwurf zur Reform der Datenschutzaufsicht auf den Weg. Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern soll gesetzlich verankert und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in einem neuen § 18 Bundesdatenschutzgesetz neu geregelt werden – mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung. Bemerkenswert aus kommunaler Sicht: Der Entwurf überträgt das aus der Verwaltungsdigitalisierung bekannte EfA-Prinzip („Einer für Alle“) auf die Datenschutzaufsicht. Ein digitales Verfahren, das eine Aufsichtsbehörde geprüft hat, soll damit verbindlich für alle anderen gelten – Doppelprüfungen entfielen, ein länderübergreifender Einsatz wäre ohne zusätzlichen Prüfaufwand möglich.
Praktische Bedeutung vor allem für Gewerbeansiedlung, Stadtwerke und den Hochlauf der Wärmepumpen hat schließlich ein Gesetzentwurf Schleswig-Holsteins zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes: Netzbetreiber sollen befristet Anschlusskapazitäten für Lasten und Batteriespeicher zurückhalten dürfen, Verteilnetzbetreiber jene Anschlussnehmer bevorzugen können, die zur Kombination von Lasten und Speichern mit erneuerbaren Energien bereit sind. In einer weiteren Entschließung mahnten die Länder überdies Strategien zur Stärkung der gesamtstaatlichen Resilienz an – also zur Widerstandsfähigkeit aller Versorgungsbereiche, ein Thema, das bis in den kommunalen Bevölkerungs- und Infrastrukturschutz reicht.