Eine Videokamera an einem Masten vor einem unbestimmbaren Gebäude
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Videoüberwachung: Mehr Möglichkeiten, aber viele Fragen

Überquellende Container, daneben Kartons, alte Elektrogeräte und Müllsäcke – viele Kommunen kennen das Bild. Trotz Kontrollen und Aufklärung lässt sich das Problem oft nur schwer in den Griff bekommen. Mit einer Änderung des Landesdatenschutzgesetzes eröffnet Baden-Württemberg nun neue Wege: Der zuvor sehr begrenzte Anwendungsbereich für die Videoüberwachung wurde deutlich ausgeweitet.

Die rechtliche Grundlage wurde Anfang 2026 geschaffen. Mit der Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes kann Videoüberwachung nun etwa dann zum Einsatz kommen, wenn von illegalen Müllablagerungen erhebliche Gefahren ausgehen. Denn anders als früher ist die Videoüberwachung nach den Vorgaben des § 18 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) nun bereits dann zulässig, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist, um das Hausrecht zu wahren oder öffentliche Aufgaben zu erfüllen. 

Damit wird die bisherige Beschränkung auf den Schutz bestimmter Objekte und Personen aufgehoben. Diese Änderung geht auf eine Anregung der kommunalen Landesverbände zurück und wurde vom Innenministerium dankenswerterweise aufgegriffen.

Die Überwachung ist allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft. Sie muss erforderlich sein, darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden und muss datenschutzrechtlich sauber abgesichert sein. Eine pauschale Erlaubnis, Kameras im öffentlichen Raum zu installieren, gibt es ausdrücklich nicht.

Wie groß der Handlungsdruck vor Ort ist, zeigt das Beispiel des Rems-Murr-Kreises. Dort beschäftigen wilde Müllablagerungen die Kommunen seit Jahren. Häufig beginnt das Problem im Kleinen. „Oft fängt es damit an, dass jemand seinen Karton einfach neben den Container stellt“, sagt Marcus Siegel von der Abfallwirtschaft Rems-Murr. „Der Nächste stellt dann einen Toaster dazu – und irgendwann stehen dort Elektroschrott, Farbeimer oder Müllsäcke.“

Müllberg in einer Innenstadt
Wilde Müllablagerungen an Containerstandorten sind ein weit verbreitetes Ärgernis für Kommunen. Mit Videoüberwachung verspricht man sich, dies einzudämmen.

Solche Ablagerungen sind nicht nur ein Ärgernis. Sie können auch gesundheitliche Risiken mit sich bringen, etwa durch gefährliche Stoffe oder Ungeziefer. Gleichzeitig stoßen klassische Maßnahmen oft an ihre Grenzen. Hinweisschilder, zusätzliche Sammlungen oder längere Öffnungszeiten von Wertstoffhöfen zeigen nur begrenzte Wirkung.

Videoüberwachung als neues Instrument

Hier setzt die neue gesetzliche Möglichkeit an. Kameras an einschlägig bekannten Containerstandorten könnten helfen, Verursacher zu identifizieren und Verstöße zu ahnden. Der Ablauf wäre in der Praxis vergleichsweise klar: Wird eine Müllablagerung gemeldet, lässt sich der Zeitraum eingrenzen und es kann gezielt nach Aufnahmen gesucht werden.

„Wenn sich der Zeitpunkt eingrenzen lässt, kann man sich die Videosequenzen anschauen und im besten Fall ein Fahrzeug oder ein Kennzeichen erkennen“, erklärt Siegel.

Neben der Aufklärung spielt dabei auch ein anderer Effekt eine Rolle. „Wenn einige Fälle öffentlich werden, überlegen sich manche Bürger zweimal, ob sie ihren Müll einfach abstellen“, so Siegel. Die abschreckende Wirkung könnte für viele Kommunen ein entscheidender Faktor sein.

„Ob Kameras eingesetzt werden, müssen die Kommunen des Rems-Murr-Kreises selbst entscheiden“, betont Siegel. „Sie sind auch für Datenschutz und Umsetzung verantwortlich.“

Der Kreis sieht seine Rolle vor allem in der Unterstützung. Er stellt Informationen bereit, vermittelt Kontakte zu Anbietern und sensibilisiert für das Thema. Konkrete Konzepte oder verbindliche Empfehlungen gibt es dagegen nicht.

Für Städte und Gemeinden bedeutet das: Sie müssen sich selbst mit den rechtlichen, technischen und organisatorischen Fragen auseinandersetzen.

Videoüberwachung: Datenschutz als zentrale Herausforderung

Dabei zeigt sich schnell, dass die Implementierung einer Videoüberwachung zwar durchaus rechtlich herausfordernd, aber trotzdem kein „Hexenwerk“ ist. Neben der technischen Umsetzung stehen vor allem die datenschutzrechtlichen Fragen, die der geänderte § 18 LDSG aufwirft, im Fokus.

Konkret heißt dies: Kommunen müssen unter anderem festlegen, ob die Voraussetzungen für eine Überwachung überhaupt vorliegen, wie lange Daten gespeichert werden sollen und wer Zugriff auf die Aufnahmen hat. Zudem ist sicherzustellen, dass die Videoüberwachung durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar gemacht wird. Letztlich benennt das Gesetz die Voraussetzungen klar: Videoüberwachung ist zulässig, soweit dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts im Einzelfall erforderlich ist.

Bilder einer Überwachungskamera. AUf Bildschirmen.
Moderne Videoüberwachungssysteme sind mittlerweile KI-gestützt und weit mehr als einfache Kameras. Im europäischen Vergleich ist Deutschland eine Ausnahme im Einsatz von Videoschutz: Während beispielsweise London auf rund 68 Kameras im öffentlichen Raum je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner kommt, liegt Berlin bei gerade einmal vier.

Bei der Prüfung, ob eine öffentliche Aufgabe vorliegt, muss beachtet werden, dass zwar die allgemeine (polizeiliche) Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz den Gemeinden in ihrer Funktion als Ortspolizeibehörden als öffentliche Aufgabe zugewiesen ist. Gleichwohl nimmt die DSGVO – auf deren Rahmenvorgaben das LDSG beruht – das Polizeirecht vom Anwendungsbereich aus. Anders gesagt: Die rein polizeilich motivierte Videoüberwachung ist nur an Kriminalitätsschwerpunkten zulässig und zwar nicht auf der Basis des LDSG, sondern auf der Grundlage des § 44 PolG.

„Wir empfehlen unseren Kommunen, ihren Datenschutzbeauftragten von Anfang an einzubinden, so wie es § 18 Abs. 5 LDSG fordert“, sagt Siegel. In vielen Fällen dürfte zudem ein detailliertes Löschkonzept erforderlich sein.  Hintergrund ist, dass das Landesdatenschutzgesetz klare Vorgaben zur Löschung macht: Videoaufzeichnungen sind grundsätzlich unverzüglich zu löschen, ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Datenerhebung, sofern sie nicht für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

Das Bild zeigt Kamerasysteme in Shanghai
Deutschlands Zurückhaltung bei der Videoüberwachung hat historische Wurzeln: Erfahrungen mit staatlicher Kontrolle in der NS-Zeit und der DDR haben ein starkes Datenschutzbewusstsein geprägt. Gesellschaftlich und politisch gelten die Vorbehalte als groß – auch aus Sorge vor Verhältnissen wie in China (das Bild zeigt Kamerasysteme in Shanghai), wo der öffentliche Raum nahezu lückenlos überwacht wird.

Zwischen Erwartung und Realität

Die neue Rechtslage trifft auf eine hohe Erwartungshaltung. Viele Bürgerinnen und Bürger fordern seit Jahren den Einsatz von Kameras an problematischen Standorten. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass der Aufwand erheblich ist und die Umsetzung nicht trivial.

Fest steht: Videoüberwachung kann ein zusätzliches Werkzeug sein, um illegale Müllablagerungen einzudämmen und andere Maßnahmen wie Aufklärung, Kontrollen oder eine funktionierende Entsorgungsinfrastruktur zu flankieren.

Videoüberwachung ist aber nicht auf das oft als Beispiel zitierte „Müll-Problem“ begrenzt: Auch öffentliche Einrichtungen wie Schulhöfe, die regelmäßig verschmutzt, besprüht, durch Scherben und andere Hinterlassenschaften verdreckt werden, oder Umsteigeknoten des ÖPNV können sich für eine Videoüberwachung eignen.

Nicht zuletzt ermöglicht es das neue Gesetz auch, dass Künstliche Intelligenz (KI) beim Einsatz von Videoüberwachung zum Schutz von Leib oder Leben von Personen sowie öffentlicher Infrastruktur genutzt werden kann.

Ob und wo Kameras tatsächlich eingesetzt werden, wird sich in den kommenden Monaten zeigen. Klar ist schon jetzt: Die Entscheidung liegt bei den Kommunen.