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Land weitet Förderung für Kinderbetreuung aus

Baden-Württemberg unterstützt Kommunen künftig stärker beim Bau und der Sanierung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung. Die erweiterte Förderpraxis soll auf den steigenden Bedarf reagieren und Verfahren vereinfachen.

Viele Kommunen stehen derzeit vor einem erhöhten baulichen Bedarf als Kita- und Schulträger, da der Ausbau der Ganztagsbetreuung und die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung zusätzliche Räume und Infrastruktur erfordern. Ab 2026 gilt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder, und bereits heute besteht ein Anspruch auf einen Kita-Platz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Dies steigert den Platzbedarf deutlich. Neben zusätzlichen Gruppen- und Unterrichtsräumen werden dadurch nicht selten auch Mensen, Bewegungs- und Freiflächen sowie Betreuungsräume benötigt. Gleichzeitig müssen viele bestehende Gebäude modernisiert und an pädagogische sowie energetische Standards angepasst werden, was den Investitionsdruck weiter erhöht.

Neue Verwaltungspraxis: Gleichstellung von U3 und Ü3

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg reagiert nun auf diesen erhöhten Bedarf, indem es den Fördertatbestand nach Ziffer 10.4.1 der Städtebauförderungsrichtlinien ab sofort auch für Kinderbetreuungseinrichtungen in der Altersgruppe unter drei Jahren (u3) in gleichem Maße anwendet wie für die Altersgruppe über drei Jahren (ü3) und so Kommunen finanziell wie bürokratisch entlastet.

Der Fördertatbestand nach Ziffer 10.4.1 der Städtebauförderungsrichtlinien Baden-Württemberg beschreibt, dass die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen als sogenannte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen grundsätzlich förderfähig ist. Das bedeutet: Kommunen können über die Städtebauförderung finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie neue Räumlichkeiten für die Kinderbetreuung bauen, bestehende anpassen oder erweitern. Bislang galt dies nur für Einrichtungen zur Betreuung von Kindern über drei Jahren (Ü3), während Investitionen in den Bereich unter drei Jahren (U3) nicht gefördert wurden. Durch die geänderte Verwaltungspraxis wird diese Förderung nun auf beide Altersgruppen gleichermaßen ausgedehnt.

Das Ministerium begründet die Änderung mit dem deutlich gestiegenen Bedarf der Kommunen an finanzieller Unterstützung für den Ausbau und die Erhaltung von Betreuungsplätzen in allen Altersgruppen – insbesondere seit dem Wegfall langjähriger Fachförderprogramme. Zudem möchte es einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau leisten.

Technisch bedeutet dies für die Förderpraxis, dass Kommunen nun auch für U3-Betreuungseinrichtungen dieselben Fördermöglichkeiten nutzen können wie bisher für Ü3-Einrichtungen. Die Antrags- und Bewilligungsprozesse werden vereinheitlicht, und die neue Regelung gilt rückwirkend für alle Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2023 begonnen wurden. Die übrigen Regelungen der Städtebauförderungsrichtlinien, insbesondere der Vorrang von Fachförderprogrammen, bleiben dabei bestehen.