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Land passt Verordnung zur Verteilung von Geflüchteten an

Am Dienstag ist die aktualisierte Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in Baden-Württemberg in Kraft getreten. Die Neuerungen betreffen vor allem die Verteilung von Geflüchteten und die Privilegierung von Stadt- und Landkreisen, die Erstaufnahmeeinrichtungen beherbergen.

Ziel ist es, durch transparente und faire Kriterien die Entlastung der Kommunen zu gewährleisten und die Aufnahmeprozesse zu optimieren. Die Verordnung sieht vor, dass Stadt- und Landkreise, die eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes haben, weiterhin bei der Verteilung von Geflüchteten entlastet werden können. Eine entscheidende Änderung ist die Einführung einer verbindlichen Berechnungsmethode: Die Entlastung orientiert sich zukünftig an der regelmäßigen Belegungszahl der Einrichtung, nicht an deren Gesamtkapazität.

Dies führt zu einer Ein-Fünftel-Entlastung, was bedeutet, dass die Aufnahmepflicht eines Kreises entsprechend der Größe der Einrichtung jährlich um ein Fünftel reduziert wird. Justiz- und Migrationsministerin Marion Gentges unterstrich, dass diese Anpassung die Planbarkeit für die Kommunen verbessert und die Verantwortung des Landes gegenüber den Standortgemeinden unterstreicht.

Anpassungen für mehr Transparenz und Zusammenarbeit

Die Neuregelung wurde im engen Dialog mit den kommunalen Landesverbänden erarbeitet, um eine breite Akzeptanz sicherzustellen. Die in Prozentwerten angegebene Privilegierung wird nun jährlich auf Basis des durchschnittlichen Zugangs von Asylsuchenden der letzten fünf Jahre aktualisiert. Eine vollständige Auslastung der Einrichtungen ist in der Praxis nicht möglich, weshalb die Regelkapazität, die etwa 80 Prozent der Gesamtkapazität entspricht, als Berechnungsgrundlage dient.

Staatssekretär Siegfried Lorek betonte die Bedeutung der Solidarität zwischen den Kommunen, da jede Entlastung eines Kreises von anderen kompensiert werden muss. Baden-Württemberg betreibt derzeit zwölf Erstaufnahmeeinrichtungen, die von den jeweiligen Regierungspräsidien verwaltet werden. Nach der Erstaufnahme erfolgt die Weiterverteilung der Geflüchteten in die vorläufige Unterbringung, die bis zum Abschluss des Asylverfahrens oder maximal 24 Monate andauert. Danach übernehmen die Kommunen die Anschlussunterbringung in eigener Zuständigkeit.

System der Flüchtlingsaufnahme in Baden-Württemberg

Das Verfahren in Baden-Württemberg beginnt mit der Erstaufnahme, die in speziell eingerichteten Landesunterkünften erfolgt. Von dort werden Geflüchtete in die vorläufige Unterbringung in den Kreisen weitergeleitet, bevor sie letztlich in die kommunale Anschlussunterbringung kommen, die von den Gemeinden selbst verwaltet wird. Die neuen Regelungen sollen nicht nur die Lasten gerechter verteilen, sondern auch die Prozesse transparenter und effizienter gestalten.