Flößerstadt, Waldenserort, Breisgaustadt - Neue Zusatzbezeichnungen übergeben
Zusatzbezeichnungen können den besonderen Charakter von Städten und Gemeinden schon auf dem Ortsschild deutlich machen. Beantragen können Kommunen eine solche Zusatzbezeichnung beim Innenministerium Baden-Württemberg. Regelmäßig werden einige dieser Zusatzbezeichnungen akzeptiert und im Innenministerium verkündet. Die Zusatzbezeichnung kann dabei das Selbstverständnis einer Stadt oder Gemeinde widerspiegeln und ist damit ein identitätsstiftendes Element. In den letzten Jahren wurden mehr als 110 Zusatzbezeichnungen genehmigt. „Die neue Welt der Zusatzbezeichnungen ist also schon recht bunt und sie wird immer bunter – so vielfältig wie unser Land und die kommunale Familie in Baden-Württemberg“, sagte der Stellvertretende Ministerpräsident, Innen- und Kommunalminister Thomas Strobl.
Diese Orte haben neue Zusatzbezeichnungen
Sieben neue Genehmigungen zum Führen einer Zusatzbezeichnung an sechs weitere Städte und Gemeinden wurden nun feierlich vergeben. Genehmigt wurden diese Zusatzbezeichnungen:
- Große Kreisstadt Aalen (Ostalbkreis): Hochschulstadt für den Ortsteil Aalen
- Stadt Karlsruhe: Historische Künstlerkolonie für den Ortsteil Grötzingen
- Stadt Karlsruhe: Waldenserort für den Ortsteil Palmbach
- Stadt Kenzingen (Landkreis Emmendingen): Breisgaustadt
- Stadt Schiltach (Landkreis Rottweil): Flößerstadt
- Stadt Weilheim an der Teck (Landkreis Esslingen): Zähringerstadt
- Gemeinde Wiernsheim (Enzkreis): Waldenserort für die Ortsteile Pinache und Serres
Die Gemeinden dürfen die Zusatzbezeichnungen formal ab dem 1. Oktober 2024 führen. „Oft wird auf die Geschichte der Stadtgründungen Bezug genommen, auch dieses Mal bei den Zusatzbezeichnungen ‚Zähringerstadt‘ und ‚Waldenserort‘“, erzählt Innenminister Thomas Strobl.
Änderung der Gemeindeordnung macht Beantragung leichter
Am 2. Dezember 2020 hatte der Landtag von Baden-Württemberg eine Änderung der Gemeindeordnung beschlossen, mit der die Praxis im Bereich der Zusatzbezeichnungen gelockert wurde. Eine Zusatzbezeichnung kann über einen Gemeinderatsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder beantragt werden. Dieses Quorum soll sicherstellen, dass sich der Wunsch der Gemeinde nach der Bestimmung oder Änderung einer Zusatzbezeichnung auf ein breites demokratisches Fundament und damit auch auf entsprechenden Rückhalt in der Bevölkerung stützt. Die Bestimmung oder Änderung einer Zusatzbezeichnung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.
Mit den sieben Genehmigungen dürfen nunmehr fast 120 Gemeinden beziehungsweise Ortsteile eine kommunalrechtliche Zusatzbezeichnung führen. Zusatzbezeichnungen können auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinde beruhen.
Gemeindetag Baden-Württemberg zu den Zusatzbezeichnungen
„Die Änderung der Gemeindeordnung, welche die Führung von Zusatzbezeichnungen neben dem Gemeinde- beziehungsweise Ortsteilnamen erleichtert, wurde bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens 2020 ausdrücklich begrüßt“, sagt Gemeindetagspräsident Steffen Jäger. „Die Zahl der zuletzt im Herbst 2023 genehmigten 14 Zusatzbezeichnungen zeigt, dass diese neue Möglichkeit von den Kommunen angenommen wird; ihre jeweiligen örtlichen Besonderheiten hervorzuheben und ihre Geschichte besonders zu würdigen. Ein solcher Zusatz kann die kommunale Identität stärken, was auch in den Bereichen Wirtschaftsförderung und Tourismusmarketing Chancen bietet. Der Nutzen der Möglichkeit Zusatzbezeichnungen zum Gemeinde- oder Ortsteilnamen zu beantragen, liegt unter anderem darin, dass die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger als auch der Gäste und Touristen mit den jeweiligen Gemeinden beziehungsweise Ortsteilen gestärkt werden kann. Es können damit auch positive Effekte auf den Tourismus und die Wirtschaftsförderung erzielt werden. Grundsätzlich stärkt die gesetzliche Möglichkeit die kommunale Selbstverwaltung, indem der Gemeinderat über einen Antrag für eine Zusatzbezeichnung selbst entscheiden kann, die charakterisierende Aussage über den Status, die Eigenart oder die Funktion in gegenwärtiger oder historischer Hinsicht entscheidet. So kann die örtliche Besonderheit, geschichtliche Bezüge oder etwa Alleinstellungsmerkmale einer Gemeinde oder eines Ortsteils hervorgehoben und in das Bewusstsein gerückt werden. So kann es gelingen, dass die Zusatzbezeichnung nach dem Ziel des Gesetzgebers dieselbe öffentliche Präsenz erlangt wie der Gemeinde- beziehungsweise Ortsteilname.“