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Deutlich mehr Menschen sind jetzt impfberechtigt

Bisher hatte sich die Impfkampagne auf die Hochrisikogruppe der älteren Menschen beschränkt. Das ändert sich nun. Weil genug Impfstoff des Pharmaunternehmens Astra-Zeneca vorhanden sind, dürfen nun auch Menschen zwischen 18 und 64 Jahren unter bestimmten Veraussetzungen einen Termin buchen. Darunter Menschen, die ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, aber auch Kontaktpersonen von Bewohnern von Altenheimen oder von Schwangeren, Bewohner von Obdachlosenheimen und Polizei- und Ordnungskräfte mit besonderen Aufgaben.

„Es freut mich sehr, dass wir jetzt dank des in großen Mengen vorhandenen Impfstoffs von Astra-Zeneca allen Menschen von 18 bis einschließlich 64 Jahren, die nach Paragraf 3 der Coronavirus-Impfverordnung der Bundesregierung mit hoher Priorität impfberechtigt sind, zeitnah ein Impfangebot machen können", sagte Sozialminister Manfred Lucha am Freitag. Damit seien viele weitere Menschen im Land impfberechtigt und könnten Termine buchen.

Lucha appelliert bei Impfbuchung an Geduld der Menschen

Der Minister appellierte in diesem Zusammenhang an die Geduld der Menschen. In den vergangenen Wochen war die Terminbuchung stark in die Kritik geraten, weil sie oft stockte oder überhaupt nicht funktionierte. "Bitte haben Sie etwas Geduld, wenn Sie nicht unmittelbar buchen können oder im Callcenter durchkommen. Probieren Sie es dann in den kommenden Tagen noch einmal", sagte Lucha. Das Land erhalte bis Mitte März rund 450.000 Dosen Impfstoff von Astra-Zeneca, und die Liefermengen würden schnell weiter ansteigen. Das bedeute, dass man im Verlauf der nächsten Wochen jeder und jedem Berechtigten ein Impfangebot machen könne.

Wie die Buchung konkret funktioniert

Ab sofort können Menschen im Alter zwischen 18 und 64 Jahren einen Impftermin buchen, wenn sie bestimmte Erkrankungen haben oder enge Kontaktpersonen von Schwangeren oder bestimmten zu Hause gepflegten Personen sind. Die Terminvereinbarung erfolgt regulär über die zentrale Telefonhotline 116 117 oder online über www.impfterminservice.de. Die Terminvereinbarung ist ohne ärztliches Zeugnis möglich. Erst im Impfzentrum ist ein ärztliches Zeugnis, das eine der gelisteten Erkrankungen bestätigt, als Nachweis über die Impfberechtigung zwingend erforderlich. Für die Ausstellung durch den Hausarzt oder die Fachärztin bleibt daher bis zum Termin im Impfzentrum Zeit. Das ärztliche Zeugnis ist für die Patientinnen und Patienten kostenfrei.

Kassenärztliche Vereinigung: Erst informieren, dann Zeugnisse in Hausarztpraxen ausstellen lassen

In diesem Zusammenhang baten die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) darum, nicht unangemeldet in die Praxen der behandelnden Ärzte zu kommen. Zunächst sollten sich die Impfberechtigten über die spezifischen Angebote ihrer Praxis informieren. Dadurch will man eine Überlastung der Praxen vermeiden, die in den kommenden Wochen mit zusätzlichen Belastungen rechnen müssen. Konkret erwartet die KVBW, dass die Hausärzte eine Million Zeugnisse ausstellen müssen, die eine Impfberechtigung bescheinigen.  Man wolle eine ausgeprägte Störung der kassenärztlichen Versorgung durch einen "Attesthype" verhindern, sagten die KVBW-Vorstände Norbert Metke und Johannes Fechner. Gleichwohl wolle man den Menschen möglichst schnell ihr Zeugnis ausstellen, damit der vorhandene Impfstoff auch wirklich verimpft werden könne.

Diese Gruppen sind von nun an impfberechtigt:

Zusätzlich zu den Personen aus Prioritätsgruppe 1 sind fortan folgende Personen zwischen 18 und 64 Jahren impfberechtigt:

1. Personen (von 18 bis 64 Jahren), bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:

  • Personen mit Trisomie 21,
  • Personen nach Organtransplantation,
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
  • Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,
  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
  • Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%),
  • Personen mit Leberzirrhos eoder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
  • Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
  • Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).

2. Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

3. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen (von 18 bis 64 Jahren) von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die das 70. Lebensjahr vollendet oder eine der oben (unter Punkt 1) genannten Erkrankungen hat. Die Kontaktpersonen werden von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt.

4. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen (von 18 bis 64 Jahren) von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden.

5. Personen, die in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind. Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u.a. Hauswirtschaftskräfte, Sozialpädagogen, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie z.B. Reinigungskräfte).

6. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behin-derter Menschentätig sindoderim Rahmen ambulanter Pflege-dienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen be-handeln, betreuen oder pflegen.

7. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in SARS-CoV-2-Testzentren, Personal der Blut-und Plasmaspendedienste, Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt.

8. Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Die Impfung der Polizistinnen und Poli-zisten im Land wird zentral in Abstimmung zwischen Sozialministerium und Innenministerium organisiert.

9. Personen, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.

10. Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuchregelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind. Dazu zählen unter anderem Ehrenamtliche beispielsweise von Betreu-ungsgruppen für demenziell erkrankte Menschen, in Nachbarschaftshilfen oder häusliche Besuchsdienste.

11. Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchen-den Angeboten der Kinder-und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitar-beitende an Schulen (Grund-, Werkreal-, Haupt-und Realschulen, Gymnasien, SBBZ, berufliche Schulen) mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personentätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind.