Das neue NetzDG soll mehr Möglichkeiten im Kampf gegen Hatespeech in Social Media geben.
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Novelle des NetzDG - Bessere Handhabe gegen Hatespeech

Beleidigungen unter Social Media-Posts, Bedrohungen per Direktnachricht, Hetze in Gruppen und Foren - In den Sozialen Netzwerken sehen sich Kommunalpolitiker, Verwaltungsangestellte, ehrenamtlich Engagierte, ebenso wie Feuerwehr- und Rettungsdienstkräfte immer wieder Hatespeech gegenüber. Eine Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, die nun auch vom Bundesrat gebilligt wurde, soll die Bekämpfung erleichtern.

Vor drei Jahren wurde das Netzwerkdurchführungsgesetz (NetzDG) erlassen. Im Kern verpflichtet es soziale Netzwerke dazu, gemeldeten Hatespeech zu löschen. Die Meldung von Hatespeech war für Nutzer bisher jedoch nicht so einfach. So haben Netzwerke wie Facebook die Möglichkeit einer Meldung nach NetzDG bewusst hinter anderen Meldemöglichkeiten verborgen, die lediglich den Verstoß gegen Community-Richtlinien anzeigten. Die Novelle des NetzDG erleichtert die Meldung von Hatespeech, räumt Opfern Auskunftsrechte ein und macht zivilrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte geltend.

Auch die Meinungsfreiheit soll durch das NetzDG geschützt werden

Laut Novelle des NetzDG haben Plattformbetreiber nun eine Informationspflichten für halbjährliche Transparenzberichte. Nutzer haben einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Diensteanbietern im Telemediengesetz, wenn sie Opfer rechtswidriger Inhalte auf den jeweiligen Plattformen geworden sind. Um gleichzeitig auch die Meinungsfreiheit zu schützen, muss ein Gegenvorstellungsverfahren gewährt werden, wenn sich die Plattform zur Löschung oder Beibehaltung von Inhalten entschieden hat. Dies gilt nicht nur bei Meldungen nach NetzDG, sondern auch dann, wenn sich der Netzwerkanbieter entschließt Inhalte wegen des Verstoßes gegen die eigenen Community-Richtlinien zu löschen.

Schlichtungsstellen und Auskünfte für wissenschaftliche Zwecke

Privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen können nach NetzDG anerkannt werden. Forscher sollen für wissenschaftliche Zwecke Auskünfte erhalten können, wenn die Forscher ein geeignetes Schutzkonzept vorlegen können. Das Gesetz setzt zudem Vorgaben der EU- Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste zum Schutz vor strafbaren Inhalten auf Videosharingplattformen um.

Neue Rechte für das Bundeskriminalamt

Durch eine weitere Änderung wird klargestellt, dass die für die Bestandsdatenauskunft durch das Bundeskriminalamt (BKA) benötigten Daten - zu denen neben der IP-Adresse und der Portnummer auch der Zeitpunkt des Zugriffs gehört - vom Anbieter des sozialen Netzwerkes mit übermittelt werden müssen, damit diese den zuständigen Behörden für eine erfolgversprechende Abfrage zur Verfügung stehen. Hintergrund ist, dass IP-Adressen vielfach dynamisch vergeben werden und nicht dauerhaft einem bestimmten Anschluss zuzuordnen sind. Die Bestandsdatenabfrage kommt bei der Strafermittlung und -verfolgung von Tätern von Hasspostings zum Tragen, die dem BKA durch die Netzwerkbetreiber gemeldet wurden. Eine solche Pflicht zur Meldung bestimmter strafbarer Inhalte an das BKA tritt ab Februar 2022 in Kraft. Das BKA prüft die gemeldeten Inhalte auf schwere Straftatbestände. Stuft es die Meldungen als strafrechtlich relevant ein, werden die Fälle für die weitere Bearbeitung im Fall eines Ermittlungsverfahrens den Staatsanwaltschaften in den Bundesländern übermittelt.