Verschiedene Stellen können nun einen negativen Schnelltest bescheinigen
© Adobe Stock

Negativen Schnelltest offiziell vom Friseur bescheinigen lassen

Schulen, Kitas, Arbeitgeber und bestimmte Dienstleister können nun in Baden-Württemberg negative Schnelltests offiziell bescheinigen. Die Kosten für die Test übernimmt in diesem Fall jedoch weder Bund noch Land.

Ein negativer Corona-Test ist in manchen Bereichen des täglichen Lebens bereits seit Wochen Voraussetzung für den Zugang -  etwa beim Besuch von zoologischen oder botanischen Gärten oder auch dem Friseurbesuch. Nur Menschen, die doppelt geimpft oder von weniger als sechs Monaten von einer Corona-Infektion genesen sind, können diese Angebote auch ohne negativen Test nutzen.

Wer darf einen negativen Schnelltest bescheinigen?

Für weitere Öffnungsschritte ist der Einsatz von Schnelltests laut Bund und Ländern unerlässlich. Deshalb hat das Land Baden-Württemberg nun mit einer aktuellen Änderung der Corona-Verordnung den Personenkreis ausgeweitet, der das Ergebnis von Schnelltests auf das Corornavirus offiziell bescheinigen kann. „Dabei wurde berücksichtigt, dass gerade in ländlichen Regionen der Zugang zu Tests im Rahmen der kostenfreien Bürgertestung noch erschwert ist", so Gesundheitsminister Manfred Lucha. "Deshalb können künftig auch Anbieter von Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, für deren Nutzungen ein tagesaktueller Schnelltest erforderlich ist, offizielle Nachweise ausstellen.“ 

Nach § 4a Corona-Verordnung ist die Ausstellung offizieller Testnachweise nun in vier Konstellationen möglich:

  • Wie bisher dürfen offizielle Teststellen und Testzentren (darunter auch Apotheken oder Arztpraxen) Schnelltests auf das Corornavirus vornehmen und bescheinigen. Hiervon sind insbesondere die Bürgertestungen erfasst, wonach sich jeder Bürger mindestens einmal in der Woche kostenlos testen lassen kann.
  • Arbeitgeber haben seit kurzem die Pflicht, ihren Beschäftigten bis zu zweimal wöchentlich einen Test auf das Coronavirus zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen können nun auch Tests im Rahmen dieser betrieblichen Testung bescheinigt werden. Die Bescheinigung kann dann als anerkannter Nachweis über ein negatives Testergebnis auf das Coronavirus genutzt werden. Beschäftigte müssen sich so nicht zweimal am Tag testen lassen, falls sie nach der Arbeit beispielsweise noch eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten, die eine Testbescheinigung erfordert.
  • Dienstleister, bei denen für die Nutzung der angebotenen Dienstleistung ein negativer Schnelltest erforderlich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen vor Ort einen Schnelltest durchführen und für ihre Kunden oder Patienten eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen. Diese Bescheinigung gilt dann einerseits als Nachweis für die gewünschte Dienstleistung, andererseits kann sie 24 Stunden lang auch für andere Einrichtungen oder Dienstleistungen mit Testerfordernis genutzt werden.
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen haben nun ebenfalls die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Tests so durchzuführen, dass eine anerkannte Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt werden kann.

Außerhalb dieser Konstellationen können Testergebnisse nicht bescheinigt werden. Im Rahmen der betrieblichen Testungen können keine Bescheinigungen für Familienangehörige von Beschäftigten ausgestellt werden.

Eignung und Schulung

Schulen und Kindertageseinrichtungen, Arbeitgeber sowie Anbieter von Dienstleistungen können zusätzlich zu professionellen Schnelltests, für deren Anwendung eine entsprechende Eignung und Schulung notwendig ist, auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests anbieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen. Dabei muss die Anwendung von einer geeigneten Person überwacht werden. Die Kriterien zur Eignung der Person werden vom Ministerium für Soziales und Integration festgelegt: Diese Personen müssen demnach zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen.

Wie kann man sich für das Testen schulen?

Damit diese Bescheinigung möglich ist, muss der Test durch geschultes Personal durchgeführt oder überwacht werden. Die geschulte Person muss die Bescheinigung über den negativen Test ausstellen. Schulungen stehen mittlerweile online zur Verfügung. Kostenlose Webinare bieten etwa die Handwerkskammern, die Dehoga und das Deutsche Rote Kreuz an. 

Dienstleistung muss in Anspruch genommen werden 

So ist es nun zum Beispiel möglich, bei einem Friseurbesuch direkt vor Ort einen überwachten Selbsttest durchzuführen, der rechtlich wie ein Schnelltest gewertet wird. Bei einem positiven Ergebnis entsteht eine Absonderungspflicht. Zudem wird dringend geraten, einen positiven Schnelltest mittels eines PCR-Tests überprüfen zu lassen. Den Friseur nur aufzusuchen, um einen Test durchführen zu lassen ist hingegen nicht möglich. Es muss gleichzeitig die Dienstleistung in Anspruch genommen werden.

Die Kosten werden hierbei allerdings nicht vom Bund oder dem Land getragen. Die Dienstleister entscheiden selbst, ob sie die Kosten selbst tragen oder ob diese der Kunde zu tragen hat. Es besteht außerdem keine Pflicht, Tests vor Ort anzubieten.

Selbsttests können nicht bescheinigt werden 

Für Arbeitgeber, Schulen und Kindertageseinrichtungen besteht ebenfalls keine Pflicht, bescheinigungsfähige Tests anzubieten. Werden lediglich Selbsttests angeboten, die nicht von einer geeigneten Person überwacht werden, so könne diese nicht bescheinigt werden. Bei einem positiven Testergebnis besteht eine Pflicht, unverzüglich einen PCR-Test durchzuführen. Das Land empfiehlt sich in diesen Fällen bis zum Ergebnis des PCR-Tests freiwillig in Quarantäne zu begeben.

Zur Anwendung kommen die Schnelltests bei:

  • Click and Meet im Einzelhandel (bei Inzidenz 100 bis 150)
  • Besuch von zoologischen und botanischen Gärten
  • Inanspruchnahme der Leistungen von Friseuren oder der Fußpflege
  • Anleitungspersonen im Rahmen der nach Regelung der Notbremse zulässigen Sportausübung
  • Testungen an Schulen
  • Testungen in Betrieben der Fleischwirtschaft oder in der Saisonarbeit der Landwirtschaft
  • Erleichterungen für Testpflichten des Personals von Einrichtungen der Pflege.

Das Ausstellen eines negativen Testergebnisses ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen stellt eine Ordnungswidrigkeit bzw. einen Bußgeldtatbestand dar.