Gastwirt hängt ein Open-Schild an die Tür seiner Gaststätte
Gaststätte eröffnen leicht gemacht: Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht nun keine Erlaubnis mehr – eine einfache Anzeige genügt.
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Erleichterung mit Tücken

Baden-Württemberg hat sein Gaststättenrecht grundlegend reformiert: Seit Januar 2026 ersetzt eine einfache Anzeige die bisherige Erlaubnispflicht. Weniger Bürokratie, mehr Eigenverantwortung – so lautete das Versprechen. Doch wie kommt der Systemwechsel in der kommunalen Praxis an? Wir haben bei Städten und Gemeinden nachgefragt.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG). Es gilt als einer der weitreichendsten Einschnitte im Gaststättenrecht des Landes seit Jahrzehnten. Im Kern steht ein Systemwechsel: Wer eine Gaststätte eröffnen will, braucht keine behördliche Erlaubnis mehr. Es genügt eine Anzeige. Der Betrieb eines sogenannten stehenden Gaststättengewerbes ist somit nun nur noch im Rahmen der ohnehin vorgeschriebenen Gewerbeanmeldung anzuzeigen – in der Regel mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn.

Die Reform entstand auf Initiative der Entlastungsallianz Baden-Württemberg, mit der das Land unter anderem gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden Bürokratie abbauen will. Für die Kommunen bedeutet das neue Recht eine veränderte Rolle: Präventive Eingriffsmöglichkeiten werden reduziert, repressive Instrumente bleiben aber bestehen – etwa die vorläufige Untersagung bei unvollständiger Anzeige.

Qualitativ aufgewertet ist zudem die Pflicht zum Unterrichtungsnachweis für Gastwirtinnen und -wirte. Sie müssen wie bisher eine maximal sechsstündige Schulung bei einer Industrie- und Handelskammer machen, um eine Gastronomie zu betreiben. Allerdings wurden die Inhalte im Hinblick auf die gestiegene Eigenverantwortung der angehenden Gastronomen speziell in den Bereichen Lebensmittelrecht, Baurecht und Jugendschutz angepasst. Wer einschlägige Berufsabschlüsse vorweisen kann, etwa Köche, Fleischer oder Tierärzte, ist davon befreit.

Das neue Gesetz differenziert zwischen mehreren Anwendungsfällen. Neben dem stehenden Gaststättengewerbe regelt es die Anzeigepflicht für vorübergehende Gastronomiebetriebe aus besonderem Anlass – etwa auf Stadtfesten oder Weihnachtsmärkten – sowie für „reisegastgewerbliche Tätigkeiten“. Hier gilt eine Zwei-Wochen-Frist vor Betriebsbeginn – Vereine sind nur dann anzeigepflichtig, wenn sie alkoholische Getränke anbieten. Einen Sonderfall bilden die im Land traditionellen Besenbeizen, in denen Erzeuger ihren selbst hergestellten Wein oder Apfelwein ausschenken: Für sie ist künftig nicht mehr die Gemeinde, sondern die Gaststättenbehörde zuständig – und die Anzeige muss ebenfalls mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn erfolgen.

Drei Jahre nach Inkrafttreten soll das Gesetz evaluiert werden – unter Einbindung der kommunalen Vollzugsbehörden.

Kommunale Bedenken: Zwischen Bürokratieabbau und Kontrollverlust

Die Reform war nicht unumstritten. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte der Gemeindetag Baden-Württemberg grundsätzlich Bedenken angemeldet. Zwar begrüßte er das Ziel des Bürokratieabbaus ausdrücklich – doch aus Sicht der kommunalen Praktiker barg der Systemwechsel erhebliche Risiken. Kern der Kritik: Mit dem Wegfall des Erlaubnisverfahrens entfällt auch die präventive Zuverlässigkeitsprüfung. Betreibende mit einschlägiger Vorgeschichte – etwa erheblichen Steuerrückständen oder relevanten Vorstrafen – konnten bisher schon vor Betriebsaufnahme herausgefiltert werden. Künftig werden solche Fälle womöglich erst im laufenden Betrieb sichtbar, mit deutlich höherem Aufwand für die Behörden.

Zudem kritisierte der Gemeindetag die im ersten Gesetzentwurf noch vorgesehene veränderte Zuständigkeitsverteilung bei temporären Veranstaltungen. Für kleinere Kommunen unter 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern – das betrifft mehr als die Hälfte aller Gemeinden im Land – hätte die geplante Aufgabenverlagerung zur Gaststättenbehörde bedeutet, dass sie nicht mehr automatisch über Veranstaltungen im eigenen Gemeindegebiet informiert worden wären. Damit verlören sie eine wichtige sicherheitsrelevante Kontrollfunktion, die sie bislang in ihrer Rolle als Ortspolizeibehörde wahrgenommen hatten.

Auch aufgrund der Stellungnahme des Gemeindetags griff die Politik diese Problematik auf. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses entschied der Landtag, an der seit Jahren bewährten Zuständigkeit bei den Gemeinden für Veranstaltungen in ihrem örtlichen Bereich festzuhalten. Gemeinden können somit weiterhin zeitnah prüfen, ob die angezeigten Veranstaltungen wie geplant durchführbar sind oder ob es ordnungsrechtlicher Auflagen – wie beispielsweise eines Ordnungsdienstes – bedarf. Durch die gleichzeitige Pflicht, die Anzeigen an die Gaststättenbehörden weiterzuleiten, haben diese auch die Möglichkeit, wo erforderlich spezielle gaststättenrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Veranstalter anzuordnen. Wichtig ist, dass auch in diesem Zusammenspiel ein pragmatischer Umgang gefunden wird.

Besucherinnen mit Getränken bei einem Straßenfest

Für temporäre Gastronomieangebote bei Straßenfesten gilt ebenfalls nur noch eine Anzeigepflicht. Foto: Adobe Stock

Landesgaststättenrecht: Erste Erfahrungen aus der Praxis: Was sagen die Kommunen?

Wie kommt das neue Landesgaststättengesetz an? In den ersten Monaten seit dem Inkrafttreten zeigen sich erste Erfahrungen aus dem kommunalen Alltag. Wie bewährt sich das neue Anzeigeverfahren in der Praxis? Und wie schätzen die Vollzugsbehörden vor Ort den Systemwechsel ein? die:gemeinde hat per Zufallsprinzip Städte und Gemeinden unterschiedlicher Größe in Baden-Württemberg befragt und um eine Einschätzung gebeten – zu den Erfahrungen mit dem neuen Verfahren.

Das Bild, das sich aus den Rückmeldungen der befragten Städte und Gemeinden ergibt, ist vielschichtig: Grundsätzlich positiv, aber mit spürbaren Startschwierigkeiten – und je nach Gemeindegröße mit sehr unterschiedlichen Erfahrungen.

Größere Städte: Verfahren einfacher, aber Detailfragen offen

Für die Stadt Oberkirch im Ortenaukreis mit rund 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern fällt die Bilanz nach den ersten Monaten überwiegend positiv aus. „Das neue Gesetz zeigt sich im Verwaltungsalltag als positives Beispiel in Sachen Bürokratieabbau: Die Verfahren sind schlanker, die Bearbeitungszeiten kürzer und die Eigenverantwortung der Betreiber wird gestärkt“, sagt Oberkirchs Pressesprecherin Denise Burkart. Auch die Modernisierung der Gaststättenunterrichtung werde als sinnvoller Schritt gesehen. Allerdings bleiben offene Fragen: Nicht abschließend geklärt sei laut Burkart derzeit, wie bisher in Bescheiden formulierte Auflagen dem Gaststättenbetreiber künftig rechtssicher und einheitlich kommuniziert werden können.

Hinzu komme ein psychologisches Problem: „Viele Anzeigesteller erwarten weiterhin eine klassische Genehmigung oder aktive Rückmeldung, sodass die Umstellung zunächst erklärungsbedürftig und ungewohnt ist.“

Ähnlich klingt es aus Friedrichshafen im Bodenseekreis mit rund 61.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Pressesprecherin Victoria Grenz hebt hervor: „Das Verfahren ist für neue Gastronomen spürbar einfacher geworden, da nur noch die Anzeigepflicht und die Verpflichtung zur Vorlage eines Unterrichtungsnachweises besteht.“ Praktische Probleme bereite jedoch die Kontrolle über die Einhaltung der sechswöchigen Anmeldefrist. Beim Thema Unterrichtungsnachweise sieht Grenz konkreten Nachbesserungsbedarf: „Insbesondere mit Blick auf die Verwendbarkeit der Nachweise aus anderen Bundesländern.“ Auch Fragen rund um Außengastronomie und Immissionsschutz seien noch ungeklärt. Ob der Wegfall der Vorabprüfung auf Zuverlässigkeit problematisch sei, lässt sich für Friedrichshafen laut Grenz noch nicht beurteilen. „Nach drei Monaten ist es uns noch nicht möglich, eine fundierte Bewertung abzugeben.“ Interessant ist dabei aber eine Beobachtung aus der Gastronomie selbst: Einige alteingesessene Betreiber hätten den Wegfall der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Stadt durchaus kritisch kommentiert.

Kleinere Gemeinden: „Ins kalte Wasser geworfen“

Deutlich kritischer ist die Rückmeldung aus den kleineren Gemeinden, die keine eigene Gaststättenbehörde haben. In Grafenhausen im Landkreis Waldshut mit rund 2.300 Einwohnerinnen und Einwohnern beschreibt Franziska Dietsche vom Bau- und Ordnungsamt die Situation so: „Man wurde sozusagen etwas in das kalte Wasser geworfen – vieles war unklar, wie man die Gesetzesänderung nun in der Praxis anwenden soll.“ Der Zeitplan habe die Lage zusätzlich verschärft: „Mitte Dezember 2025 wurde der Gesetzesentwurf bekanntgegeben und bereits zum 1.1.2026 in Kraft gesetzt. Die Zeit für die Umsetzung und Anwendung war ziemlich kurz, auch hinsichtlich der Feiertage.“ Rückmeldungen aus Gastronomie oder Vereinen liegen jedoch in der Gemeinde bislang keine vor.

In Fichtenau im Landkreis Schwäbisch Hall mit rund 4.600 Einwohnerinnen und Einwohnern klingt ein ähnliches Thema an. Zwar sieht Stefanie Walter-Hofmann vom Fichtenauer Hauptamt langfristig eine Arbeitserleichterung, weil keine Unterlagen und Rechnungen mehr ausgestellt werden müssten. Aber: „Im Moment sind die Vereine verunsichert, es kommen viele Nachfragen und somit ist momentan noch keine Arbeitserleichterung zu spüren.“

Hinzu komme ein Koordinationsproblem: „Man hat sofort versucht, alles bestmöglich umzusetzen, jedoch kommen erst jetzt die Informationen durch das Landratsamt, wie sie die Anzeige gerne erhalten möchten – was leider wieder zu Änderungen in der Vorgehensweise führt.“ Auch für Kontrollen sieht Walter-Hofmann Schwierigkeiten, „da ja keine schriftlichen Hinweise und Vorschriften mehr versendet werden“. Und die Vereine selbst? „Die hätten lieber einen schriftlichen Nachweis“, so Walter-Hofmann.

Lena Bukenberger aus Schopfloch im Landkreis Freudenstadt mit rund 2.600 Einwohnerinnen und Einwohnern beschreibt zunächst den Hintergrund ihrer kommunalen Praxis: „Da wir eine kleine Gemeinde sind mit nur wenig stehenden Gaststättengewerben, betreffen uns eher die vorübergehenden Gaststättengewerbe – also die ehemaligen Gestattungsfälle.“ Dazu spricht sie ein strukturelles Problem an, das sich durch mehrere Antworten zieht: „Ein Punkt, den ich in diesem Fall etwas schade finde, ist, dass es keine einheitliche Vorgehensweise gibt, die vorgeschrieben wird – so macht jede Gemeinde ihren eigenen Weg und es ist nicht mal im Landkreis einheitlich geregelt.“ Als Verbesserung wünscht sie sich eine verbindliche Handlungsregelung, „auch im Hinblick auf Gebühren“.

Reform gut gemeint, Umsetzung noch holprig

Die Rückmeldungen zeigen, die Richtung der Reform wird kaum grundsätzlich infrage gestellt. Schlanke Verfahren, weniger Bürokratie, gestärkte Eigenverantwortung – das kommt auch in den Verwaltungen an. Doch die Umsetzung stockt noch an vielen Stellen: fehlende Einheitlichkeit zwischen den Kommunen, offene Rechtsfragen bei Auflagen und Außengastronomie, Verunsicherung bei Vereinen und Gastronomen. Ob sich die größte Befürchtung – ein schwierigerer Umgang mit problematischen Betreibern – bewahrheitet, lässt sich nach wenigen Monaten laut den Befragten noch nicht sagen. Die geplante Evaluation in etwa drei Jahren dürfte also vom Land und allen Beteiligten mit Spannung erwartet werden.