Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen soll für Städte und Gemeinden leichter werden
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Land unterstützt Kommunen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen

30. September 2024
Es soll Bürokratie und Mittel einsparen: Das Land beschafft für Städte und Gemeinden ab nächstem Jahr Feuerwehrfahrzeuge.

Künftig bietet das Land den Städten und Gemeinden an, die neuen Feuerwehrfahrzeuge zu beschaffen. Das soll Bürokratie abbauen. Die bereits etablierte Förderung der Feuerwehren durch das Land soll dadurch nicht berührt werden. Das sagt Innenminister Thomas Strobl nach dem Erlass der neuen Verwaltungsvorschrift zur Feuerwehrförderung (ZFeuVwW), die das Innenministerium mit den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesfeuerwehrverband abgestimmt hatte. Zum 1. Januar 2025 tritt sie in Kraft.

Ausschreibung von Feuerwehrfahrzeugen durch das Land

Neu wird künftig sein, dass das Innenministerium die Städte und Gemeinden bei der Ausschreibung von Feuerwehrfahrzeugen unterstützen wird. Damit sollen vor allem kleine Gemeinden von den immer umfangreicheren und aufwändigeren Vergabeverfahren entlastet werden. Das Land bietet dazu den Städten und Gemeinden die Möglichkeit, an der landesweiten Neubeschaffung einzelner Fahrzeugtypen teilzunehmen. Das Innenministerium übernimmt für diese Fahrzeuge die Ausschreibung und unterstützt bei der Abwicklung des Fahrzeugkaufs. Die neuen Regeln für die Feuerwehrförderung gelten ab dem kommenden Jahr.

Neue Förderung soll zusätzlich zu finanzieller Förderung erfolgen

Strobl informiert in diesem Zusammenhang: „In den letzten fünf Jahren hat das Innenministerium alle förderfähigen Anträge der Kommunen bewilligt. So hat das Land knapp 300 Millionen Euro in das Feuerwehrwesen in Baden-Württemberg investiert. Allein im Jahr 2024 stellt das Land mehr als 61 Millionen Euro für die Feuerwehren zur Verfügung, darunter 49,4 Millionen Euro für die Förderung von Fahrzeugen und Feuerwehrhäusern. Hinzu kommen nochmals 12,1 Millionen Euro pauschale Unterstützung für die Ausstattung und Ausbildung der Feuerwehrangehörigen sowie für kleinere Beschaffungen.“