Grundsteuer C: Kommunen können bald baureife Grundstücke besteuern

Der Ministerrat der Landesregierung hat in der vergangenen Woche beschlossen, den Kommunen bei der Schaffung von Wohnraum ein weiteres Mittel an die Hand zu geben. Von 2025 an dürfen sie einen gesonderten Hebesatz für unbebaute und baureife Grundstücke erheben.

Damit soll der Druck auf Grundstückseigentümer steigen, nicht jahrelang mit der Bebauung von Flächen zu zögern oder mit Bauland zu spekulieren, sondern schnell zu bauen und damit dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Der vom Ministerrat beschlossene Gesetzesentwurf soll bald in den Landtag eingebracht werden. 

Grundsteuer C: Attraktiv für Kommunen mit vielen "Enkelgrundstücken"

Ein Muss ist die Steuer für Städte und Gemeinden allerdings nicht, sondern eine Option. Für Kommunen, auf deren Gemarkung sich besonders viele "Enkelgrundstücke" befinden, dürfte die Grundsteuer C ein attraktives Instrument sein. Unter dem Begriff "Enkelgrundstück" versteht man ein Grundstück, dass bewusst über Jahrzehnte freigehalten wird - in manchen Fällen tatsächlich für die eigenen Enkel, oft aber auch aus Spekulation auf höhere Bodenpreise und höhere Verkaufserlöse. 

Finanzminister Bayaz: Geben Kommunen effektives und flexibles Instrument an die Hand

Gemeinden, die sich für die Erhebung der neuen Steuer entscheiden, machen dies dann in einer Allgemeinverfügung bekannt. In der Verfügung begründet sie ihre städtebaulichen Erwägungen und benennt das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, inklusive der baureifen Grundstücke. Finanzminister Danyal Bayaz sagte vergangene Woche, mit der Grundsteuer gebe man den Kommunen ein "effektives und flexibles Instrument an die Hand, mit dem sie mehr Wohnraum schaffen können." Die Steuer schaffe Anreiz, brachliegende, aber für Wohnzwecke wertvolle Grundstücke zu bebauen. "So könnte weiterer Flächenverbrauch im Außenbereich vermieden werden", so Bayaz weiter. 

Hintergrund: Neuregelung der Grundsteuer im Landesgrundsteuergesetz

Hintergrund der neuen Steuer ist die grundsätzliche Neuregelung der Grundsteuer im Rahmen des Landesgrundsteuergesetzes. Weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung als verfassungswidrig eingestuft hatte, musste der Gesetzgeber handeln. So wird die Grundsteuer B für das Grundvermögen ab 2025 ausschließlich am Bodenwert ausgerichtet. Die Bewertung basiert dann auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.

Bodenrichtwerte werden neu festgelegt 

Die Landesregierung schreibt hierzu: "Zum 1. Januar 2022 müssen die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen neu festgelegt werden. Eigentümerinnen und Eigentümer werden im Laufe des Jahres 2022 aufgefordert, eine Steuerklärung zu ihrem Grundvermögen abzugeben. Die notwendigen Informationen - wie Bodenrichtwerte - sollen die Bürgerinnen und Bürger dann auch auf einfache Weise über eine Internetseite einsehen können."