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Erprobungsparagraf: Bislang 15 Anträge von Kommunen

Seit Dezember ist der „Erprobungsparagraf“ in Kraft, der den Trägern von Kindertagesstätten mehr Flexibilität einräumen soll. Wie intensiv nutzen sie ihn?Die SPD-Fraktion im Landtag wollte es genauer wissen. die:gemeinde stellt die Ergebnisse vor.

Der sogenannte Erprobungsparagraf ermöglicht es Trägern von Kindertagesstätten, von den Regelungen des Kindertagesbetreungsgesetzes (KiTaG) und der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) abzuweichen und Modelle zu erproben, die stärker auf die individuellen Verhältnisse zugeschnitten sind. Der Paragraf ist im vergangenen Dezember in Kraft getreten. Wie die Antwort der Landesregierung auf eine Anfrage der SPD ergeben hat, hatten bis Mitte Juni nur 15 Kommunen von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die ihnen der Paragraf einräumt.

„Stand 10. Juni 2024 sind insgesamt 52 Anträge eingegangen. Davon liegen 15 Anträge von kommunalen Trägern vor, vier Anträge von kirchlichen Trägern und 33 Anträge von privaten Trägern“, heißt es in der Antwort des Kultusministeriums. Weiter heißt es, dass keiner der Anträge bislang abgelehnt worden sei. 13 seien positiv beschieden worden, 32 befänden sich in Bearbeitung, sieben hätten die Träger selbst wieder zurückgenommen.

Welche Schwerpunkte setzen die Träger und an welchen Stellschrauben wollen sie drehen? Auch dazu gibt die Stellungnahme des Kultusministeriums Auskunft. So beantragten die Träger insgesamt vier Mal Abweichungen von Angebotsformen und vier Mal von der Höchstgruppenstärke. Zwei Mal zielten sie auf Abweichungen von der Qualifikation der Einrichtungsleitung ab. Am häufigsten, nämlich neun Mal, beantragten die Träger, Erzieher:innen innerhalb des Mindestpersonalschlüssels zu beschäftigen, deren Qualifikation von den gesetzlichen Vorgaben abweicht.

Nachfrage hat seit März stark angezogen

Diese Zahlen klingen zunächst nicht nach einer überwältigenden Nachfrage. Allerdings waren in den ersten drei Monaten nur vier Anträge eingegangen. Das spricht dafür, dass die Träger nach anfänglichem Zögern doch stärker von dem Instrument Gebrauch machen. Die Träger der Einrichtungen können ihre abweichenden Modelle bis zu drei Jahre lang erproben. Wie das Kultusministerium betont, werden sie zunächst nicht auf Wirksamkeit getestet.

Das geschehe erst, falls die Träger den Zeitraum verlängern wollen. Außerdem ist ein Beteiligungsprozess vorgesehen, für den ebenfalls die Träger zuständig sind. „Das KVJS-Landesjugendamt prüft die Darstellung des Beteiligungsprozesses und dabei insbesondere, ob dieser durchgeführt wurde. Die Prüfung erfolgt nach Durchsicht der vorliegenden schriftlichen Unterlagen und der geführten Beratungsgespräche“, so das Ministerium. Im Vorfeld hatte es Kritik an dem Beteiligungsprozess gegeben, weil die Kriterien nicht klar genug seien.

Im Dezember ist außerdem das Gesetz zur Umsetzung des Landesprogramms zur Förderung investiver Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung in Kraft getreten. Es beinhaltet eine einmalige Förderung in Höhe von bis zu 105 Millionen Euro, um Betreuungsplätzen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt zu schaffen oder zu erhalten. Davon sollen Kinder selbst und die Familien profitieren, die durch die Maßnahmen in ihrer Erziehungsleistung unterstützt werden.