Die Ganztagsbetreuung kann unter anderem durch Kooperationen mit Vereinen und freien Trägern organisiert werden, um den Rechtsanspruch ab 2026 flächendeckend umzusetzen.
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Der Ganztag rückt näher

Der Gemeindetag hat zum kommenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung an Grundschulen eine Stellungnahme abgegeben, in der er auf wesentliche Herausforderungen für Städte und Gemeinden hinweist.

Die Stuttgarter Zeitung hat Anfang Januar die zentralen Eckpunkte des kommenden Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung an Grundschulen in Baden-Württemberg zusammengetragen. Neben der Höhe der Gebühren bildet die Ferienbetreuung eine wichtige und zum Teil noch offene Frage, die in dem Artikel thematisiert wurde. Einheitliche Ferienregelungen werde es nicht geben; landesweit sind lediglich bis zu 20 Schließtage während der Schulferien vorgesehen. Besonders herausfordernd bleibe hier die Organisation, da für den Großteil der Ferienzeit Angebote geschaffen werden müssen.

Gemeindetag weist auf Unklarheiten und Umsetzungsprobleme bei der Ganztagsbetreuung hin

Im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel hat der Gemeindetag Baden-Württemberg folgende aktuelle Stellungnahme zum Thema Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung abgegeben:

„Die vollständige Erfüllung des Rechtsanspruchs bleibt für die Städte und Gemeinden eine große Herausforderung - sowohl in den Verdichtungsräumen als auch im ländlichen Raum.

Zudem können wir nicht ausschließen, dass der Rechtsanspruch dazu führt, dass begrenzte Betreuungskapazitäten vorrangig den rechtsanspruchsberechtigten Kindern zugutekommt – unabhängig vom individuellen Betreuungsbedarf. Ebenso kann es sein, dass bestehende, teilweise längere Öffnungszeiten als acht Stunden reduziert werden müssen, um den Anspruch erfüllen zu können.

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 10. Dezember 2025 in zweiter Lesung das Gesetz zur Änderung schulgesetzlicher Regelungen verabschiedet, in dem unter anderem auch ein neuer § 8c in das Schulgesetz BW eingefügt ist, der den Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter regeln soll. Demnach lautet der neue Absatz 1 – der am 19. Dezember im Gesetzblatt verkündet und seit 20. Dezember 2025 gilt – dass der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von acht Stunden werktäglich für Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der Klassenstufe 5 nach § 24 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2026 jeweils geltenden Fassung auch in den Schulferien gilt, mit Ausnahme von insgesamt bis zu 20 Werktagen im Jahr während der Schulferien.

Gemeindetag und Landkreistag hatten sich in der gemeinsamen Stellungnahme zum Gesetzentwurf wie folgt zum § 8c-E geäußert:

Die im GaFöG vorgesehene Möglichkeit, landesgesetzlich sogenannte Schließzeiten bis zu vier Wochen zu regeln, soll umgesetzt werden. Die Regelung in einem neuen § 8c Absatz 1 SchG sieht vor, dass der Rechtsanspruch in Baden-Württemberg an 20 Werktagen im Jahr, die in den Schulferien liegen müssen, nicht erfüllt werden muss. Der Begriff „Schließzeiten“ aus dem GaFöG ist irreführend. Im Ergebnis kommt es nicht auf den Umfang der Schließzeit der einzelnen Einrichtung bzw. des Schulkindbetreuungsangebotes an. Vielmehr muss der Rechtsanspruch mit Ausnahme von 20 Ferientagen pro Jahr erfüllt werden. 

Es ist zu begrüßen, dass das Land den vollen Umfang der bundesgesetzlich möglichen „Schließzeiten“ ausschöpfen möchte. Positiv hervorzuheben ist weiter, dass es keinerlei Vorgaben geben soll, wie die „Schließzeiten“ innerhalb der Ferien verteilt werden. Die 20 Ferientage, an denen der Rechtsanspruch nicht eingelöst werden muss, können also auch gestückelt werden.

Die neue Regelung enthält keine Festlegung, wer die „Schließzeiten“ festlegt. Deshalb könnte hier zunächst der Adressat des Rechtsanspruchs, der Jugendhilfeträger, angesprochen sein. Dies ist insofern praxisfremd, als die Landkreise nicht Träger der Grundschulen sind. In der Praxis braucht es eine Abstimmung der „Schließzeiten“ vor Ort mit den Schließzeiten der Kita-Einrichtungen sowie ggf. interkommunal, um die verbleibenden Ferienzeiten abzudecken. Wir würden es daher im Sinne klarer Zuständigkeitsregelungen begrüßen, wenn der jeweilige Träger des Angebots direkt mit der Festlegung der „Schließzeiten“ beauftragt würde.

 An den Bundesgesetzgeber ist zu adressieren, dass 20 Ferientage, an denen der Rechtsanspruch nicht besteht, den Urlaubsanspruch und die durchschnittlichen Krankheitstage von Betreuungspersonal nicht adäquat abbildet. Wir fordern das Land auf, gegenüber dem Bund für einen deutlich längeren Zeitraum, in dem der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden muss, einzutreten. 

Das Kultusministerium bewertet ausweislich des Regierungsentwurfs (17/9653; S. 32) die Stellungnahme an diesem Punkt wie folgt:

In Baden-Württemberg wird der Rechtsanspruch nach Artikel 1 Nummer 3a) GaFöG durch unterschiedliche Einrichtungen erfüllt werden. Für diese bestehen keine einheitlichen Schließzeitenregelungen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsanspruch mit Ausnahme von vier Wochen in den Schulferien im Jahr erfüllt werden kann. Das Land legt nicht fest, an welchen 20 Werktagen in den Ferien der Rechtsanspruch nicht zu erfüllen ist. Derzeit variieren die konkreten Ferientage in den Kommunen aufgrund der beweglichen Ferientage nach § 3 Ferienverordnung. Die Ferientage dienen der Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse. Diese Flexibilität soll sowohl bezüglich der Festlegung der Ferienzeiten als auch für die Festlegung der 20 Werktage in den Ferien, in denen der Anspruch nicht zu erfüllen ist, gewährleistet werden. Sachgerechte Lösungen, beispielsweise zur Vermeidung unterschiedlicher Handhabung in Bezug auf Geschwisterkinder, sind vor Ort unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse zu suchen.

Die Gebührenfrage wird von den örtlichen Ausgestaltungen, damit auch der Angebotsform sowie dem Umfang der Inanspruchnahme abhängen, sodass sich zum derzeitigen Stand noch keine nähere Aussage dazu treffen lässt.“