„Das geht noch besser!“
Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2025 den mit Spannung erwarteten Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“ – BT-Drs. 21/1934) beschlossen. Sie verfolgt mit der geplanten Reform des Vergaberechts das Ziel, die öffentliche Beschaffung – ausdrücklich auch im kommunalen Bereich – „einfacher, schneller und flexibler“ sowie digitaler zu gestalten. Dieses Ziel ist ausdrücklich zu unterstützen. Spürbare Vereinfachungen im Vergaberecht sind angesichts der vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand, gerade im Baubereich und im Bereich der Infrastrukturertüchtigung, überfällig und dringend erforderlich.
Gerade auf kommunaler Ebene besteht angesichts eines Investitionsrückstandes von annähernd 220 Milliarden Euro ein enormer Handlungsbedarf. Auch die anbietende Wirtschaft erwartet eine sachgerechte Verschlankung und Entbürokratisierung der Verfahrensregeln.
Ziel ist es, dass Vergabebeschleunigungsgesetz, das als Artikelgesetz inhaltliche Änderungen und Anpassungen in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen, unter anderem im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) oder auch im Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) und der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO), vorsieht, im ersten Quartal 2026 abschließend im Deutschen Bundestag zu beraten. Damit könnten die vergaberechtlichen Neuregelungen noch im ersten Halbjahr 2026 in Kraft treten.
Städte, Kreise und Gemeinden fragen nun zu Recht: Hält das Gesetz auch dass, was es dem Titel nach verspricht? Die Antwort lautet: Leider nur in Teilen.
Verfahrensvereinfachungen im GWB und in der VgV
Das Vergabebeschleunigungsgesetz enthält einige begrüßenswerte Ansätze. Hierzu zählen insbesondere folgende Regelungsvorschläge:
- § 103 Abs. 3 GWB: Gemeinsame Planung und Bauausführung
Bei der in § 103 Abs. 3 GWB bestehenden Definition des Bauauftrags wird die bisherige Formulierung „(…) Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung“ durch die Formulierung „(…) Verträge über die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung“ ersetzt. Diese Klarstellung ist aus Sicht kommunaler Auftraggeber zu begrüßen.
Der bisherige Wortlaut der Regelung war dahingehend missverständlich, dass er von der gleichzeitigen Planung und Ausführung der Bauleistungen für einen Bauauftrag sprach. Dies wurde vielfach so verstanden, dass daraus eine gleichzeitige Ausschreibungspflicht für alle Teile der Planung und Ausführung eines Bauauftrags folgt. Eine solche Pflicht war und ist aber dem EU-Vergaberecht insbesondere bei einer losweisen Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für einen einheitlichen Bauauftrag gar nicht zu entnehmen.
Durch die Neuregelung wird verdeutlicht, dass es für das Vorliegen eines einheitlichen Bauauftrags ausreicht, dass der Bauauftrag im Einzelfall sowohl die Planung als auch die Ausführung der Bauleistung umfasst und mithin ein zeitliches Element nicht zwingend ist. Der Bauauftrag kann folglich entweder nur eine Bauleistung oder sowohl die Planung als auch eine Bauleistung umfassen. Mit dieser Neuregelung wird eine sinnvolle Präzisierung des Bauauftragsbegriffs vorgenommen. Der öffentliche Auftraggeber kann folglich entscheiden, ob er im Einzelfall eine notwendige Planungsleistung gemeinsam mit der geplanten Bauleistung ausschreibt oder nicht. Ergänzend wird in der VgV klargestellt, dass das Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen, die Teil eines Bauauftrags sind, aber losweise vergeben werden, sich nach dem sachnäheren für Lieferungen und Dienstleistungen geltenden Recht richtet und nicht nach der VOB/A (vgl. § 2 Satz 3 VgV-E).
§ 108 GWB: Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
Der Gesetzentwurf beinhaltet Konkretisierungen der bisherigen Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit, insbesondere zur sog. In-House-Vergabe. So wird etwa das Tatbestandsmerkmal der Betrauung, welches in der kommunalen Vergabepraxis eine große Rechtsunsicherheit auslöst, in § 108 Abs. 7 GWB klarer definiert.
Zudem soll klargestellt werden, dass die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit auch für diejenigen Fälle möglich ist, in denen mehrere öffentliche Auftraggeber eine juristische Person im Sinne des § 108 Abs. 4 GWB gemeinsam kontrollieren, die Kontrollbeziehungen aber mittelbar beziehungsweise invers oder in einer Schwesterkonstellation vorliegen. Die insoweit vorgeschlagenen Präzisierungen sind aus kommunaler Sicht ebenfalls zu begrüßen. Städte und Gemeinden sind in vielfältiger Weise auf interkommunale Kooperationen angewiesen und benötigen in diesem Bereich Rechtssicherheit. Themen wie Verwaltungsdigitalisierung und der Ausbau der kommunalen IT-Infrastrukturen werden zukünftig weiter in den Vordergrund rücken.
§ 121 GWB: Definition der Leistungsbeschreibung
Bislang wird im Vergaberecht sowohl im Bau- wie auch im Liefer- und Dienstleistungsbereich eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung gefordert. An diese Vorgaben haben sich die Vergabestellen gewöhnt und sie dienen in der Praxis einer ordnungsgemäßen und vollständigen Beschreibung des Beschaffungsbedarfs.
Nunmehr soll der Begriff „erschöpfend“ in § 121 GWB zukünftig entfallen. Die Streichung soll Auftraggeber ermutigen, vermehrt funktionale Leistungsbeschreibungen zu nutzen. Es darf indes bezweifelt werden, ob durch die vorgeschlagene Änderung sowohl der Aufwand beim Auftraggeber für die Erstellung einer Leistungsbeschreibung als auch der Aufwand bei anbietenden Unternehmen für die Analyse und Bewertung einer Leistungsbeschreibung tatsächlich verringert wird.
§ 122 GWB: Eignungsnachweise
Im GWB soll für alle Auftragsarten klargestellt werden, dass der Nachweis der Bietereignung grundsätzlich durch Eigenerklärungen erfolgen soll. Darüberhinausgehende Unterlagen sollen nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Eine entsprechende Regelung findet sich bislang nur für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen in § 48 VgV. Dieser Regelungsvorschlag kann, soweit auch in den Vergabeverordnungen korrespondierend umgesetzt, zu einer Verfahrensvereinfachung und Entlastung sowohl der Auftraggeber als auch der Unternehmen beitragen.
§ 134 Abs. 3 GWB: Informations- und Wartepflichten
Mit einer in § 134 Abs. 3 GWB vorgesehenen Änderung soll die Informations- und Wartepflicht zukünftig auch entfallen, wenn eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Dies gilt im Rahmen sogenannter Mini-Wettbewerbe für Rahmenvereinbarungen nach § 21 Absatz 4 Nummer 3 VgV und für dynamische Beschaffungssysteme nach § 23 Absatz 6 VgV. Im Ergebnis ist es sinnvoll, dass Leistungen in dem vorgenannten Rahmen schneller bezuschlagt werden können.
§ 56 Abs. 2 Satz 1 VgV: Nachfordern von Unterlagen
Die zur Ergänzung, Erläuterung, Vervollständigung oder zur Korrektur fehlender oder fehlerhafter Unterlagen vorgesehene Änderung ist aus Sicht kommunaler Auftraggeber ausdrücklich zu begrüßen. Die geplante Aufgabe der bisherigen Unterscheidung zwischen dem Nachfordern unternehmensbezogener und leistungsbezogener Unterlagen entspricht einer langjährigen Forderung der Städte und Gemeinden. Damit wird sichergestellt, dass rein formale Fehler (z.B. Abgabe eines veralteten Versicherungsnachweises), die im Ergebnis keinen Einfluss auf den eigentlichen Inhalt eines Angebots haben, nicht zum zwingenden Ausschluss eines an sich wertbaren Angebots führen. Dies ist sachgerecht und entspricht einem Bedürfnis der Vergabepraxis.
WRegG und der VergStatVO
Die vorgesehenen Wertgrenzenerhöhungen im Wettbewerbsregistergesetz sowie in der Vergabestatistikverordnung zielen grundsätzlich in die richtige Richtung. Es ist dringend notwendig, Prüf- und Nachweispflichten für öffentliche Auftraggeber deutlich zu reduzieren und den Bürokratieaufwand spürbar zu senken. Die Neuregelungen sehen vor, den Anwendungsbereich in Teilen erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro (netto) festzulegen:
➢ § 6 Abs. 1 WRegG: Abfragepflicht des AG im Register (bisher: 30.000 Euro)
➢ § 2 Abs. 2 VergStatVO: Datenübermittlungspflicht des AG (bisher: 25.000 Euro)
Spielräume für effektive Erleichterungen werden nicht ausgeschöpft
Trotz der vorstehend beschriebenen Ansätze schöpft das Vergabebeschleunigungsgesetz die Spielräume für substantielle Vereinfachungen im Vergaberecht insgesamt nicht aus und bleibt zum Teil weit hinter den Erwartungen der kommunalen Vergabepraxis zurück. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:
Losgrundsatz sachgerecht flexibilisieren
Die vorgesehene Neuregelung zum sog. Losgrundsatz (§ 97 Abs. 4 GWB) wird die Rahmenbedingungen der Vergabepraxis nicht verbessern, sondern wäre im Gegenteil ein Rückschritt. Bereits heute ist die Abweichung von einer Fach- und Teillosvergabe an enorm hohe Hürden geknüpft und erfordert einen erheblichen Dokumentationsaufwand.
Der Gesetzesentwurf (Stand Anfang Februar 2026) reduziert diese Hürden nicht. Im Gegenteil: Er verkompliziert die Vergabe massiv, indem ein neuer Ausnahmetatbestand (Abweichen vom Losgrundsatz auch aus zeitlichen Gründen) geschaffen wird, der sich lediglich auf Infrastrukturvorhaben bezieht, die aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ finanziert werden oder die zur Verkehrsinfrastruktur des Bundes gehören.
Damit nicht genug: Die vorgesehene Ausnahme soll aus mittelstandspolitischen Gründen auf Infrastrukturvorhaben begrenzt werden, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert das Zweifache der EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Im Bereich der Bauleistungen wären dies ca. 11 Millionen Euro (in den Jahren 2026 und 2027 exakt 10,808 Millionen Euro).
Einem solchen Regelungsvorschlag kann nicht zugestimmt werden, da zweifelsfrei nicht nur Infrastrukturmaßnahmen, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur des Bundes gehören, eine besondere zeitliche Dringlichkeit aufweisen können. Dies gilt gerade für die zahlreichen kommunalen Projekte, etwa im Bereich der kommunalen Verkehrsinfrastruktur, im Bereich des Neubaus oder der Sanierung von Schulen, Kindergärten oder Verwaltungsgebäuden oder auch bei Maßnahmen zum kommunalen Klimaschutz- und zur Klimaanpassung. Nicht zuletzt würde der enorm hohe Schwellenwert zahlreiche kommunale Projekte von vorneherein ausschließen und damit die Regelung für Kommunen faktisch „ins Leere laufen“. Dies ist nicht sachgerecht.
Der Schutz des Mittelstandes ist ein hohes Gut, dass nicht in Frage gestellt werden soll. Gleichwohl muss es gerade Kommunen im begründeten Einzelfall ermöglicht werden, auch einmal aus zeitlichen oder personellen Gründen von der Losvergabe abzuweichen und eine Gesamtvergabe durchzuführen.
Es sollte daher eine praxisgerechte Flexibilisierung des Losgrundsatzes vorgesehen werden, die sich am Beschluss des Bundesrates vom 26.09.2025 orientiert: Danach dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Gerade auch ein Absenken der Begründungstiefe („rechtfertigen statt erfordern“) beim ausnahmsweisen Abweichen vom Losgrundsatz wäre ein sinnvoller Schritt hin zur Flexibilisierung und Vereinfachung von Vergabeverfahren.
Vergaberegeln zusammenführen
Eine weitere „Baustelle“: Der Gesetzentwurf sieht weiterhin keine Vereinheitlichung von Bau- und allgemeinem Vergaberecht vor und lässt damit Potentiale für eine Vereinfachung des Vergaberechts in der Oberschwelle ungenutzt. Deutschland „leistet“ sich hier im EU-Vergleich weiterhin einen unnötigen bürokratischen Sonderweg. Aus kommunaler Sicht könnte gerade durch die Abschaffung von Sonderregelungen für Bauvergaben und die Vereinheitlichung der Vergaberegime ein bedeutsamer Beitrag zur Vereinfachung, zur Entbürokratisierung und zum Standardabbau geleistet werden.
Statistik- und Berichtspflichten weiter reduzieren
Nachzubessern bleibt auch die Reduzierung von Statistik- und Berichtspflichten. Die erfolgte Ausdehnung von Statistik- und Berichtspflichten im deutschen Vergaberecht geht – trotz punktuell geplanter Erhöhung von Wertgrenzen - über die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien weit hinaus, hat zu einem Bürokratieaufwuchs geführt und sollte zumindest für alle Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, die den überwiegenden Teil der kommunalen Aufträge ausmachen, wieder gänzlich zurückgenommen werden.
Leistungsbestimmungsrecht der Kommunen respektieren
Kritisch zu sehen sind zudem Überlegungen, verbindliche Vorgaben für die Beschaffung klimafreundlicher Leistungen zu schaffen. Die insoweit vorgesehene Verordnungsermächtigung für den Bund in § 113 Abs. 1 Nr. 9 GWB gehört daher kritisch auf den Prüfstand. Bei aller Berechtigung dieses Politikziels wäre dies ein rechtlich unzulässiger Eingriff in das Leistungsbestimmungsrecht öffentlicher Auftraggeber und speziell in die Kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Kommunen vergeben bereits heute Leistungen unter der Maßgabe des Klimaschutzes und der ökologischen Nachhaltigkeit. Eine weitere Stärkung ökologischer Vergaben kann viel effektiver durch die freiwillige Verwendung von Siegeln/Gütezeichen, den Erfahrungsaustausch und Best-Practices (z.B. Muster-Ausschreibungen, wie sie z.B. vom Kompetenzzentrum für nachhaltige Beschaffung zur Verfügung gestellt werden), befördert werden als durch spezifische vergaberechtliche Vorgaben.
EU-Vergabenovelle praxisgerecht umsetzen
Die Bundesregierung bleibt schließlich gefordert, sich bei der im Jahr 2026 anstehenden Reform der EU-Vergaberichtlinien für deutliche und spürbare Vereinfachungen der EU-Vorgaben sowie für eine maßgebliche Erhöhung der EU-Schwellenwerte einzusetzen. Nicht zuletzt durch immer neue europarechtliche Vorgaben und eine stetig wachsende Vielzahl sektoraler Sonderregelungen hat sich das Vergaberecht immer mehr zu einer hochkomplexen „Spezialmaterie“ entwickelt, die selbst für Speziallisten nicht mehr überschaubar und rechtssicher umsetzbar ist.
Bund und Länder bleiben nach alledem gefordert, das Vergaberecht effektiv zu vereinfachen und zu flexibilisieren. Nur wenn es gelingt, das Verfahrensrecht praxisgerechter zu gestalten, werden Bund, Länder und Kommunen die dringend notwendigen Infrastrukturvorhaben wirtschaftlich und zeitgerecht umsetzen können. Die im Dezember 2025 von Bund und Ländern vorgelegte Föderale Modernisierungsagenda beinhaltet insoweit weitere und sinnvolle Ansätze, wie zum Beispiel die Angleichung von Verfahrensregeln und die Erarbeitung eines gemeinsamen „Vergabegesetzbuches“ zur Bündelung aller Vergaberegelungen im Oberschwellenbereich. Daher gilt: Den Worten müssen weitere Taten folgen.
Der Gastautor

Bernd Düsterdiek ist Beigeordneter beim Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB). Er ist dort unter anderem zuständig für Gemeinde- und Stadtentwicklung, Raumordnung, Vergaberecht und als Beauftragter für Bauangelegenheiten tätig.