Leerer Geldbeutel und Taschenrechner
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Der Investitionsstau bleibt

10. Mai 2026
Flexibel, modern, kommunalfreundlich oder doch nur Symbolpolitik? Ingo Wörner blickt auf das Sondervermögen des Bundes aus kommunaler Perspektive.

Hintergründe 

Noch in der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages haben die Fraktionen der SPD, der CDU/CSU und von Bündnis90/Die Grünen mehrere Änderungen des Grundgesetzes beschlossen. Durch diese wurden die Schuldenbremse des Bundes für Zwecke der Verteidigung sowie die Schuldenbremsen der Länder gelockert. Gleichzeitig hat der Bund das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ mit einem Volumen von 500 Milliarden Euro geschaffen.

Dieses Sondervermögen (finanziert durch Kreditaufnahmen) soll dazu dienen, die Infrastruktur Deutschlands zu modernisieren, Investitionsrückstände zu beheben, Deutschland dem Ziel der Klimaneutralität näher zu bringen und der Privatwirtschaft durch öffentliche Investitionen Wachstumsimpulse zu geben. Dabei werden dem Bundeshaushalt insgesamt 300 Milliarden Euro zugewiesen, dem Klima- und Transformationsfonds 100 Milliarden Euro und den Ländern und Kommunen zusammen ebenfalls 100 Milliarden Euro. Der Bund hat die Weitergabe an Länder und Kommunen im Länder-und Kommunal-infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) geregelt. Vor diesem Hintergrund wird auch häufig von LuKIFG-Mitteln gesprochen.

Was bedeutet dieses Sondervermögen nun für die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg? Haben der Bund und das Land Baden-Württemberg das Sondervermögen flexibel, modern und kommunalfreundlich ausgestaltet? Können Städte und Gemeinden nun dank des Sondervermögens endlich die Investitionsrückstände aufholen? Und könnte das Sondervermögen in seiner Ausgestaltung Vorbild für künftige Förderverfahren sein?

Was bei den Kommunen ankommt

Die 100 Milliarden Euro für Länder und Kommunen werden vom Bund zunächst auf die Länder verteilt. Auf das Land Baden-Württemberg entfallen dabei 13,1498 Milliarden Euro. Nicht vom Bund geregelt wurde eine Weitergabequote an die Kommunen. Zwar hatte der erste Entwurf des LuKIFG vorgesehen, dass die Länder mindestens 60 Prozent der LuKIFG-Mittel an die Kommunen durchreichen müssen, aufgrund des Widerstandes einiger Bundesländer wurde diese Vorgabe jedoch vom Bund fallen gelassen. Durch den Entfall dieser Regel konnte jedes Bundesland eigene Weitergabequoten und -mechanismen festschreiben. Für Baden-Württemberg hatten sich die Vertreter des Landes und der kommunalen Landesverbände darauf geeinigt, dass das Land zwei Drittel der Mittel an die Kommunen weitergibt. Dies sind insgesamt 8,77 Milliarden Euro. Die Weitergabequote dürfte damit in keinem Land höher liegen. 

Flexible Abwicklung durch das Land Baden-Württemberg und Grenzen der Flexibilität

Darüber hinaus bestand zwischen dem  Land Baden-Württemberg und den kommunalen Landesverbänden  frühzeitig dahingehend Einvernehmen, dass vonseiten des Landes keine zusätzlichen Anforderungen an die Verwendung der LuKIFG-Mittel angelegt werden. Demnach können Kommunen im Rahmen der Anforderungen des LuKIFG „frei“ und bis hin zu einer Vollfinanzierung einer Maßnahme über die Mittel verfügen. Weiter hat das Land mit der Verwaltungsvorschrift zum LuKIFG alle aus Verwaltungsvorschriften des Landes herrührenden „Doppelförderungsverbote“ aufgehoben. 

Zur Anmeldung und zum Abruf der Mittel hat das Land ein Online-Verfahren entwickelt, welches seit Anfang März freigeschaltet ist. Die Rückmeldungen, welche die Geschäftsstelle zu diesem Portal erhalten hat, sind bislang weit überwiegend positiv. 

Wenngleich die Anforderungen für die Verwendung der LuKIF-Mittel vergleichsweise weit gefasst sind, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Mitteleinsatz für jeglichen Zweck möglich ist. So müssen die Mittel für eine konkrete Investitionsmaßnahme zur Erfüllung einer kommunalen Aufgabe eingesetzt werden. Der Bund hat in § 3 des LuKIFG zwar Förderbereiche definiert, beispielsweise die Verkehrsinfrastruktur, die Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur oder die Digitalisierung. Diese Förderbereiche sind aber explizit nicht abschließend. Mittel können auch für andere Pflicht- und in Grenzen sogar für freiwillige Aufgaben eingesetzt werden. 

Durch den Verzicht des Landes auf eine Vorauswahl bestimmter Förderbereiche und -maßnahmen sind die Städte und Gemeinden im Einsatz der Mittel relativ, aber nicht gänzlich flexibel. Mit dieser Flexibilität geht einher, dass vonseiten des Landes nicht geprüft wird, ob die zu fördernden Investitionen den Anforderungen des LuKIFG entsprechen. Die Klärung etwaiger Unwägbarkeiten bezüglich der Vereinbarkeit einer geplanten Maßnahme zur (anteiligen) Finanzierung durch LuKIFG-Mittel und die Verantwortlichkeit des sach- und zweckgerechten Mitteleinsatzes kommt demnach direkt den Städten und Gemeinden zu.

Die Sache mit der Doppelförderung

Ein Thema, welches sich in vielen und vor allem finanzschwachen Gemeinden als problematisch herauskristallisiert hatte, war die fehlende bundesseitige Aufhebung der Doppelförderungsverbote im LuKIFG. Zwar hatte der Bund kein Doppelförderungsverbot im LuKIFG normiert, gleichzeitig jedoch bestehende Doppelförderungsverbote in anderen Bundesprogrammen nicht zugunsten des LuKIFG aufgehoben. Dadurch war es fraglich, inwiefern eine Kombination mit Bundesförderprogrammen und mit Bund co-finanzierten Landesprogrammen möglich war. Für die Städte und Gemeinden hätte dies aufwändige Abklärungs- und Prüfungsverfahren nach sich gezogen, mit der Folge, dass LuKIFG-Mittel nur verspätet und deutlich unflexibler hätten abfließen können. 

Vor diesem Hintergrund ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Änderungsantrag in den Bundestag eingebracht haben, durch welchen bestehende Doppelförderungsverbote in Bundes- oder durch den Bund co-finanzierten Programmen in Hinblick auf LuKIFG-Mittel außer Kraft gesetzt werden sollen. Allerdings muss durchaus kritisch hinterfragt werden, warum der Bund, anders als das Land Baden-Württemberg, nicht von vornherein eine solche Regelung in das LuKIFG aufgenommen hat. 

Wirkung des Sondervermögens

Ministerpräsident Kretschmann hat im Bundesrat zum Sondervermögen ausgeführt, dass das Sondervermögen nicht dazu geeignet sein werde, alle Investitionsrückstände aufzuarbeiten, da es dafür deutlich zu gering dimensioniert sei. Es mache keinen Sinn, ein riesiges Sondervermögen für Infrastruktur zu beschließen, wenn den Kommunen gleichzeitig finanziell die Luft ausgehe und sie Investitionen streichen müssten. Man müsse stattdessen die Kommunen wieder in die Lage versetzen, ihre Aufgaben erfüllen zu können. 

Der Blick auf die Zahlen bestätigt dies. Teilt man das Volumen der kommunalen LuKIFG-Mittel durch die Laufzeit von 12 Jahren und vergleicht dieses mit verschiedenen Kennzahlen der Kassenstatistik, so zeigt sich einerseits, dass das Sondervermögen die Fördervolumen erheblich anhebt. Andererseits zeigt sich auch, dass das Sondervermögen vor dem Hintergrund von abstürzenden Kommunalfinanzen eben nicht das Potential hat, die kommunale Investitionstätigkeit auszufinanzieren. 

Fazit

Bund, Land und Kommunen betreten mit dem Sondervermögen Neuland. Die weit gefassten Möglichkeiten zum Mitteleinsatz, der Verzicht auf ein klassisches Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sowie das niederschwellige Online-Portal sind echte Neuerungen in der Förderlandschaft und können Vorbild für künftige Förderverfahren sein. Gerade im Vergleich mit früheren Investitionsprogrammen stellt das LuKIFG einen Paradigmenwechsel dar. Allerdings hätte eine von Beginn an flexiblere Handhabung durch den Bund vor allem in Bezug auf die Verfahrensanforderungen und die Thematik der Doppelförderung den Kommunen mehr Rechts- und Planungssicherheit verschafft. 

Die LuKIFG-Mittel sind ein bedeutender Aufschlag und mehr als reine „Symbolpolitik“ – der über viele Jahre aufgelaufene  Investitionsstau lässt sich damit alleine aber nicht auflösen. Insbesondere bedarf es einer strukturellen Stärkung der kommunalen Ergebnishaushalte, um die Kommunen in die Lage zu versetzen, deren Investitions- und Schuldentragfähigkeit aus eigener Kraft gewährleisten zu können. Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass sich die verschiedentlichen „Sondervermögen“ über Verschuldung finanzieren. Da deren gesamtstaatliche Tragfähigkeit jedoch endlich ist, bleibt der insgesamt vorliegende Reform- und Konsolidierungsdruck hoch. 





Zum Autor

Ingo Wörner ist Referent für Finanzen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen beim Gemeindetag.

Ingo Wörner ist Referent für Finanzen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen beim Gemeindetag Baden-Württemberg.